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Reliquien

Unter Reliquien (lateinisch, Überbleibsel, Überrest) versteht man im eigentlichen Sinne die Gebeine eines Heiligen, in einem weiteren Sinne auch Dinge, die mit ihm in enger Beziehung standen (z.B. Marterwerkzeuge, Kleider) bzw. in Berührung gekommen sind (Kontaktreliquien). Die Verehrung solcher Reliquien gilt nicht der Reliquie als solcher, sondern dem jeweiligen Heiligen, der ein gottgefälliges Leben geführt hat, letztlich also Gott selbst.

Der Glaube an die Auferstehung der Toten hat die Christen von Anfang an die Leiber ihrer Toten, besonders der Heiligen, mit besonderer Ehrfurcht behandeln lassen. Über den Gräbern der Märtyrer, später auch anderer Heiliger, errichtete man Kirchen, und schon im 4. Jahrhundert war es üblich, die Reliquien von Heiligen im Altar beizusetzen. Im frühen Mittelalter entwickelte sich daraus eine allgemeine und bis heute gültige Praxis.

Die Gläubigen der katholischen Kirche (und der Ostkirchen) betrachteten die im Ruf der Heiligkeit Verstorbenen als ihre Fürsprecher bei Gott, vor allem dann, wenn es biografische Parallelen gab, etwa hinsichtlich Beruf, Lebensstand und Wohnort. Im Laufe der Zeit entwickelten sich verschiedene Formen der Reliquienverehrung. Noch heute kennt man die Krypta (als unterirdisches Gewölbe unter dem Chorraum einer Kirche) mit dem Heiligengrab, desweiteren kostbare Reliquiare (Zeigegefäße für Reliquien) des Spätmittelalters oder die Hochgräber und Glassärge des Barock.

Die Reliquienverehrung läuft Gefahr, zur Magie zu verkommen, wenn das Interesse nicht mehr der Verehrung des Heiligen, sondern seinen sterblichen Überresten gilt. In Reliquien werden dann Träger göttlicher Kräfte und Garanten himmlischen Schutzes gesehen, wie es besonders im Mittelalter zu beobachten war. Man kämpfte um ihren Besitz oder zerteilte sie, um möglichst vielen ihre Kraft zukommen zu lassen.

Seit dem 18. Jh. spielt Reliquienverehrung nördlich der Alpen eine nur noch geringe Rolle. Nach den geltenden Bestimmungen für die Weihe von Kirchen müssen in den Altar einzusetzende Reliquien durch ihre Größe als Körperteile erkennbar und ihre Echtheit erwiesen sein.

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