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Ehenichtigkeitserklärung

Eine gültig geschlossene und vollzogene Ehe gilt nach katholischem Sakraments- und Rechtsverständnis als unauflösbar. Deshalb kann es keine kirchliche Ehescheidung geben. Es gibt jedoch Fälle, bei denen aus katholischer Sicht bei der Trauung gar keine gültige Ehe zustande gekommen ist. Ein kirchliches Gericht kann daher nach sorgfältiger Prüfung zu der Feststellung gelangen, dass ein Eheband von Anfang an nicht bestanden hat. Diese Feststellung nennt man Ehenichtigkeitserklärung.

In dem erforderlichen Prozess geht es nicht darum, die Schuldfrage für das Scheitern der Ehe zu klären, sondern die Wahrheit über die Gültigkeit der Eheschließung zu finden. Der Prozess wird daher nicht gegen den anderen Partner geführt, sondern gegen die Annahme, die Ehe sei gültig. Für solche Prozesse sind kirchliche Ehegerichte (Offizialat) zuständig.

Eine gültige Ehe kommt u.a. nicht zustande, wenn ein oder beide Partner aufgrund organischer oder psychischer Störungen zur Führung einer Ehe als Lebens- und Liebesgemeinschaft unfähig sind (z.B. Geistes- und Suchtkrankheiten, mangelnde Reife) oder die Ehe nicht mit all den Eigenschaften und Konsequenzen schließen wollen, die nach Auffassung der katholischen Kirche zum Wesen der Ehe gehören (z.B. Unauflöslichkeit der Ehe, Treuepflicht, Bereitschaft zur Annahme der Nachkommenschaft).

Haben zwei Gerichtsinstanzen übereinstimmend die Nichtigkeit der beklagten Ehe festgestellt und steht kein anderes Ehehindernis entgegen, haben die Partner das Recht zu einer kirchlichen Heirat.

Die Kinder, die aus nichtigen Ehen hervorgegangen sind, gelten nach wie vor als ehelich geboren.

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