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Ad-limina-Besuch

Die Canones 399 und 400 des Codex Iuris Canonici (CIC), des katholischen Kirchenrechts, verpflichten die Bischöfe, alle fünf Jahre persönlich dem Papst über den Stand der ihnen anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten. Dieser Besuch wird Ad-limina-Besuch genannt, was sich von der lateinischen Wendung visitatio ad limina apostolorum herleitet: Besuch bei den Türschwellen (der Grabeskirchen) der Apostel (Petrus und Paulus).

Bereits im vierten Jahrhundert sind obligatorische Reisen der Bischöfe nach Rom bezeugt. Seit dem 12 Jahrhundert wurden zunächst die Vorsteher der Kirchenprovinzen, die Metropoliten oder Erzbischöfe, später alle Bischöfe zu Besuchen in Rom angehalten. Papst Sixtus V. legte in der Apostolischen Konstitution Romanus Pontifex (1585) die bis heute wesentlichen Elemente der Ad-limina-Besuche fest: der Besuch und die Verehrung der Apostelgräber, die Begegnung mit dem Papst und der Bericht über den Zustand des jeweiligen Bistums.

Die Information fließt nicht nur in eine Richtung, vielmehr kommt es neben dem Bericht über das Bistum, der schriftlich sechs bis spätestens drei Monate vorher nach Rom geschickt werden muss, zu einem Austausch mit dem Papst und den Kurienbehörden über Belange der Orts- und Weltkirche. Zudem hat die Begegnung von Papst und Bischöfen einen weltkirchlichen und hierarchischen Charakter: Die Bischöfe, zu denen auch der Papst zählt, leiten kollegial die Kirche, zugleich ist der Papst das Haupt des Bischofskollegiums.

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