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Diözesanadministrator

Bei Rücktritt oder Tod eines Bischofs - wenn also der bischöfliche Stuhl
verwaist ist - muss innerhalb von acht Tagen das Domkapitel zusammen kommen
und einen Verwalter des Bistums, den Diözesanadministrator, wählen. Für
dieses Amt darf laut Kirchenrecht "gültig nur bestellt werden, wer Priester
ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für
diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden
ist".

Der Gewählte wird von niemandem bestätigt, muss aber vor dem Domkapitel das
Glaubensbekenntnis ablegen. Die Landesregierung und der Nuntius sind von der
Entscheidung des Domkapitels unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Amtsgewalt
erlangt der Diözesanadministrator mit seiner Wahl.

Die Befugnisse eines Diözesanadministrators entsprechen im Wesentlichen
denen eines Bischofs. Allerdings darf er gemäß Kirchenrecht keine
Grundsatzentscheidungen treffen, die den neuen Bischof binden oder in seinen
bischöflichen Rechten beeinträchtigen würden. Zu seiner Entlastung kann der
Administrator einen Stellvertreter ernennen.

Das Amt des Diözesanadministrators endet mit der Besitzergreifung des
Bistums durch den neuen Bischof.

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