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Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist in Deutschland die wichtigste Finanzquelle der katholischen Kirche und geht auf deren Enteignung am Beginn des 19. Jahrhunderts zurück (Reichsdeputationshauptschluss). Als Ausgleich wurden damals die Fürsten zu Zahlungen an die Kirche verpflichtet. Land für Land führten sie daraufhin eine Kirchensteuer ein, die in der Weimarer Verfassung 1919 reichsgerichtlich garantiert wurde. 1949 wurde diese Bestimmung in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen.

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat die katholische Kirche - wie die anderen großen Religionsgemeinschaften - von daher das Recht, unter Mithilfe des Staates von ihren Mitgliedern Geld einzuziehen. Die Kirchensteuer wird somit von den Finanzämtern erhoben und nach Abzug einer Verwaltungsgebühr, die bei drei Prozent des Steueraufkommens liegt, an die Kirche überwiesen.

Die Kirchensteuer beträgt neun Prozent der Lohn- und Einkommenssteuer. Steuerpflichtig sind demnach nur Kirchenmitglieder, die auch Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen. Die Kirchensteuer macht die Kirchen unabhängig vom Staat. Außerdem hilft sie dem Staat insofern, als die Kirchen mit dem Geld viele Aufgaben erfüllen, die sonst Bund, Land und Kommunen aufgebürdet würden.

Historischer Vorläufer der Kirchensteuer war der Kirchenzehnte, der im Jahr 585 auf der zweiten Synode von Macon beschlossen wurde.

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