Das „besondere Kirchgeld“ ist eine Sonderform der Kirchensteuer: Es wird dann erhoben, wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und der andere nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu nun eine Entscheidung für das Bundesland Sachsen gefällt.
Das „besondere Kirchgeld“ ist eine Sonderform der Kirchensteuer: Es wird dann erhoben, wenn ein Ehepartner Kirchenmitglied ist und der andere nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu nun eine Entscheidung für das Bundesland Sachsen gefällt.