Gefängnisseelsorge

Gefängnisseelsorge meint den seelsorglichen Dienst der Kirche für die Gefangenen und die Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten (JVA). In diesem Bereich der Sonderseelsorge arbeiten Kleriker (Priester, Diakone) und Laien (Männer wie Frauen), die über eine entsprechende theologische und seelsorgliche Ausbildung verfügen. Außerdem müssen Gefängnisseel-sorger und -seelsorgerinnen psychisch stabil und kommunikationsfähig sein.

Die Sorge um die Gefangenen war den Christinnen und Christen von je her ein Anliegen und wurde durch die Botschaft Jesu motiviert: „Jesus forderte die Jünger auf, sich so um sie [= die Gefangenen] zu kümmern, als gälte ihm selbst dieser Dienst.“ (G. Deimling; vgl. auch Matthäus-Evangelium 25,37-39 und 5,43-48.) Zu einem systematischen Ausbau der Gefängnisseelsorge kam es jedoch erst Ende des 16. und im 17. Jahrhundert, als die moderne Freiheitsstrafe als Rechtspflegemittel aufkam.

Heute umfaßt die Gefängnisseelsorge die Feier von Gottesdiensten und die Sakramentenspendung ebenso wie das Angebot von Gesprächen und Zel-lenbesuchen, Hilfen bei Weiterbildungsmaßnahmen u.a.m. Die seelsorglichen Angebote richten sich an einzelne Gefangene und JVA-Bedienstete wie auch an Gruppen. Dabei kann es zur Zusammenarbeit mit Pfarrgemeinden, Einzelpersonen und Gruppen kommen, die die Gefängnisseelsorger und -seelsorgerinnen bei ihrer Arbeit unterstützen.

Die Beauftragung zum katholischen Gefängnisseelsorger bzw. zur Gefäng-nisseelsorgerin geschieht in der Regel durch den Ortsbischof im Einverneh-men mit den jeweils zuständigen staatlichen Stellen.

In Deutschland gibt es auf Bundesebene zwei Organisationen für katholische Gefängnisseelsorger und -seelsorgerinnen: Die „Katholische Gefängnisseelsorge in Deutschland e.V.“ und die „Katholische Arbeitsgemeinschaft für Straffäl-ligenhilfe (KAGS) im Deutschen Caritasverband“.

Staats(kirchen)rechtliche Grundlagen und Regelungen: In der Bun-desrepublik Deutschland ist die Möglichkeit der Gefängnisseelsorge durch den Artikel 140 des Grundgesetzes garantiert. Durch diesen Artikel sind die Artikel 136 bis 139 und 141 der Deutschen Verfassung vom 11.8.1919 Bestandteil des Grundgesetzes. Im Artikel 141 der Verfassung von 1919 heißt es: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen An-stalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“

Der Freistaat Thüringen hat den Artikel 140 des Grundgesetzes zum Bestandteil seiner Landesverfassung gemacht (Artikel 40). Dementspre-chend heißt es im Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Frei-staat Thüringen vom 11.6.1997: „In staatlichen Krankenhäusern und Justiz-vollzugsanstalten sowie in den öffentlichen Anstalten des Freistaats Thürin-gen, in denen eine seelsorgliche Betreuung üblich ist, wird die Katholische Kirche zu Gottesdienst und Seelsorge zugelassen.“ (Artikel 14, Absatz 1)

Bereits seit Oktober 1994 gibt es eine Vereinbarung zwischen den Bistü-mern Erfurt und Dresden-Meißen und dem Freistaat Thüringen über die römisch-katholische Seelsorge an den Thüringer Justizvollzugsanstalten. Danach werden als Anstaltsseelsorger Priester bestellt, die von Diakonen, Gemeindereferent(inn)en und anderen Mitarbeitern mit gleichwertiger theo-logischer und praktischer Ausbildung unterstützt werden können (Art. 1, Abs. 3). Diese in der Gefängnisseelsorge Tätigen beruft der zuständige Bi-schof im Benehmen mit dem Thüringer Justizministerium (Art. 4, Abs. 1). Zur katholischen Seelsorge gehören insbesondere „die Feier des Gottes-dienstes, die Spendung der Sakramente, die Einzel- und Gruppenseelsor-ge.“ (Art. 1, Abs. 1) „Zu den Aufgaben des Anstaltsseelsorgers gehören darüber hinaus Zellenbesuche, die Unterweisung und sozialcaritatives Han-deln einschließlich der Mitwirkung bei der sozialen Hilfe.“ (Art. 1, Abs. 2) „Der Anstaltsseelsorger soll auch zur Seelsorge an den Bediensteten im Ju-stizvollzug bereit sein.“ (Art. 3, Abs. 3). Einmal jährlich findet „eine Konfe-renz der Anstaltsseelsorger zusammen mit Vertretern der Kirchen über Fragen der Anstaltsseelsorge und des Justizvollzuges“ statt. Dazu lädt der Thüringer Justizminister ein (Art. 10).

LITERATURHINWEISE: G. DEIMLING, Artikel „Gefängnisseelsorge“, in: Evangelisches Lexikon für Theologie und Gemeinde 2 (1993), 671. – ELLEN STUBBE, Artikel „Ge-fan-ge-nen-für-sorge/Ge-fan-ge-nen-seel-sor-ge“, in: Theologische Realenzyklopädie 12 (1984), 144-148. – H. WINDISCH, Artikel „Gefängnisseelsorge“, in: Lexikon für Theologie und Kirche 4 (1995), 343.

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